SV DJK Geeste e. V.
Satzung in der Fassung vom 07.03.2025
Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Sprechers des Teamvorstandes zurzeit
Holger Behnen Marienstr. 6 49744 Geeste info@djkgeeste.de
§ 1 Der Verein führt den Namen SV DJK Geeste e.V. Er ist gegründet worden im Jahre 1956. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft in anderen Organisationen 1. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen. 2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 3 Zweck des Vereins 1. Der Verein bezweckt, den Mitgliedern die Ausübung von Sport jeder Art zu ermöglichen und die Entwicklung des Sports im Vereinsgebiet zu fördern. 2. Der Verein übt seine Aktivitäten aus im Einklang mit den Richtlinien des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ziel und Aufgaben 1. Der Verein vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft im Einklang mit den Richtlinien des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft. 2. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport nach den grundsätzlichen Bestimmungen des Amateursports.
§ 5 Rechtsgrundlagen Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 2 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.
§ 6 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrages. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod; b) durch Austritt aus dem Verein; dieser erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Halbjahres wirksam; c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt, dagegen verfallen alle erworbenen Anrechte an den Verein.
§ 7 Ehrenmitglieder Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 8 Ausschließungsgründe Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen: a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden; b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt; c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
§ 9 Beiträge 1. Über den Grundbeitrag eines jeden Mitgliedes des Vereins entscheidet die Generalversammlung. 2. Über die Erhebung und Höhe der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages für die jeweilige Vereinssparte entscheidet der Vorstand. 3. Bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag durch den Vorstand des Vereins der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 10 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; 2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen; 3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, 1. die Satzungen und Beschlüsse des Vereins, des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen; 2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln; 3. den laut Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Grundbeitrag zu entrichten; 4. die Aufnahmegebühr bzw. den Jahresbeitrag für die Abteilung zu entrichten, soweit vom Vorstand festgesetzt; 5. an sportlichen, kulturellen und religiösen Veranstaltungen der DJK nach Kräften mitzuwirken.
§ 12 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich. 3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
§ 13 Mitgliederversammlung 1. Mitgliederversammlungen werden in der Form der Generalversammlung und der außerordentlichen Mit¬gliederversammlung abgehalten. 2. Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Sprecher des Teamvorstandes durch Anschlag am Schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tages¬ordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Sprecher des Teamvorstandes schriftlich einzureichen. 3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Sprecher des Teamvorstandes nach der o. g. Vorschrift einzuberufen, wenn es der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. 4. Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsange-legen¬heiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß dem Vorstand übertragen ist. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, b) Wahl der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Beisitzer, c) Wahl der Kassenprüfer, d) Festsetzung der Vereinsbeiträge, e) Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung. 5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der, Sprecher des Teamvorstandes, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Teamvorstandes. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. 6. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Stimmgleichheit erfolgt eine Wiederho¬lung der Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung geheim. Die in der Mitglieder¬versammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sprecher des Teamvorstandes und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. 7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14 Vorstand 1. Dem Vorstand gehören an: • Der Teamvorstand bestehend aus mind. 3 bis max. 5 Personen • Der Geschäftsführer • Der Kassenwart • Die Abteilungsleitungen o Tennis o Fußball (Jugendleitung & Senioren) o Leichtathletik o Hallensport • Platzwart • Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit • Beauftragter für Mitgliederverwaltung • Geistlicher Beirat Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Teamvorstandes. Jeweils zwei Mitglieder des Teamvorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Alle Mitglieder des Vorstandes erhalten die Ehrenamtspauschale in der im Vorstand beschlossenen Höhe. Übungsleiter erhalten, wenn keine andere Zahlung vorgenommen wird, eine Pauschale, die im Vorstand beschlossen wird. Anmerkung: Für alle Positionen gilt parallel die weibliche Anrede. § 15 Wahl des Vorstandes 1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei der Wahl auch die genaue Anzahl der Mitglieder des Teamvorstandes. Die Beisitzer werden abweichend von Satz 1 vom Vorstand auf der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung gewählt. 2. Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Vorstandsmitglied ist bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amte. 3. Scheidet im Laufe des Jahres ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand die Vertretung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen. 4. Wählbar für den Vorstand sind alle Mitglieder des Vereins über 18 Jahre. 5. Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Mitglieder des Teamvorstandes einen Sprecher des Teamvorstandes. § 16 Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand 1. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Abwahl oder Ausschluss aus dem Verein. 2. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig. 3. Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist insbesondere dann zulässig, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt unfähig erweist. Bei der Abwahl ist in derselben Versammlung ein Nachfolger zu wählen.
§ 17 Vorstandssitzungen und Verfügungen des Vorstandes 1. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Sprecher des Vorstandsteams einberufen. Es soll ein regelmäßiger Turnus eingehalten werden. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. 2. Der Vorstand beschließt in der jeweiligen Zusammensetzung mit einfacher Stimmehrheit der Erschienenen. 3. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 18 Kassenführung 1. Von der Generalversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassenführung und den jährlichen Kassenabschluss mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorsitzenden Teamvorstand und der Generalversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Die Wiederwahl ist zulässig. 2. Eine zusätzliche unvermutete Prüfung ist zulässig. 3. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 19 Veräußerungen von Grundstücken des Vereins Die Veräußerung von Grundstücken kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Veräußerung von Grundstücken" einberufenen Mitgliederversammlung mit einstimmigem Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung ist mit einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form an alle Vereinsmitglieder zu richten. Die weiteren Bestimmungen des § 13 gelten sinngemäß. Vorstehende Regelung gilt nicht für grundbuchliche Belastungen. Bis zur Höhe von 50.000,-- Euro kann der Vorstand des Sportvereins über grundbuchliche Belastungen beschließen, soweit sie bauliche Maßnahmen betreffen. Höhere Belastungen können mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorstehende Verfügungsbeschränkung ist - soweit zulässig - im Vereinsregister kenntlich zu machen.
§ 20 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte die einberufene Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Antonius Geeste. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege zu verwenden.
§ 21 Diese Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 14.01.95 beschlossen worden. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft. Diese Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.02.2016 geändert worden.
Diese Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 07.03.2025 geändert worden
Für den Vorstand des SV DJK Geeste
Geeste, den 07.03.2025